Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 79a

§ 79a – Außerordentliche Kündigung der Vereinbarungen

Der Träger der Sozialhilfe kann die Vereinbarungen mit einem Leistungserbringer fristlos kündigen, wenn ihm ein Festhalten an den Vereinbarungen auf Grund einer groben Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung durch die Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn in der Prüfung nach § 78 oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, normal normal gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, normal normal dem Leistungserbringer nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen ist, normal normal dem Leistungserbringer der Betrieb untersagt wird oder normal normal der Leistungserbringer nicht erbrachte Leistungen gegenüber dem Leistungsträger abrechnet. normal normal normal arabic Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 59 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Der Träger der Sozialhilfe kann Verträge mit Leistungserbringern fristlos kündigen.
  • Eine fristlose Kündigung ist möglich bei groben Pflichtverletzungen des Leistungserbringers.
  • Grobe Pflichtverletzungen können z.B. Schadensfälle für Leistungsberechtigte oder gravierende Mängel in der Leistungserbringung umfassen.
  • Auch der Entzug der Betriebserlaubnis oder unzulässige Abrechnungen können zur Kündigung führen.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.